Es gibt dabei wesentliche Anpassungen im Bereich der Forschungsförderung. Insbesondere die Forschungszulage wird erheblich ausgeweitet, was Unternehmen – vor allem im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) – neue Chancen eröffnet. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Höhe der Bemessungsgrundlage, die Einbeziehung von Wirtschaftsgütern sowie eine Erhöhung der Zulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage war mit dem ersten Inkrafttreten 2020 zunächst auf 2 Millionen Euro begrenzt. Diese hat sich auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Dies betrifft Aufwendungen, die nach dem 27.03.2024 entstanden, und stellt eine signifikante Verbesserung für Unternehmen dar, die in Forschung und Entwicklung investieren. Zudem können nun auch Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern diese nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden und ausschließlich im FuE-Vorhaben verwendet werden.
Forschungszulage für KMU erhöht
Zudem hat sich die maximale Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen von 25 Prozent auf nunmehr 35 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Auch diese Regelung gilt für FuE-Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 beginnen und richtet sich an Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und bestimmte Umsatz- oder Bilanzgrenzen nicht überschreiten.
Förderung von Auftragsforschung und Eigenleistungen
Ein weiterer Vorteil des Gesetzes: Kosten für Auftragsforschung können statt mit 60 nunmehr mit 70 Prozent angerechnet werden. Darüber hinaus wird der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte FuE-Tätigkeiten auf 70 Euro pro Stunde erhöht, was vor allem Einzelunternehmer und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften begünstigt.
Änderungen in der Bescheinigungsverordnung
Am 17. April 2024 wurde zudem die Zweite Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung verkündet. Diese bringt unter anderem neue Regelungen zur Angabe von Wirtschaftsgütern im Antragsformular und ermöglicht eine Bescheinigung für vergangene und künftige Wirtschaftsjahre. So können Unternehmen auch für die Zukunft bis zu drei volle Wirtschaftsjahre bescheinigen lassen.
Antragsformular
Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Für weitere Informationen und Details zu den Anpassungen im Antragsverfahren steht Ihnen die Webseite der BSFZ zur Verfügung.
Kontakt: Bundesanstalt für Sonderförderung von Unternehmen (BSFZ)